Stellungnahme des Sozialdienstes katholischer Frauen Gesamtverein (SkF) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Information zum Schwangerschaftsabbruch

Ausgangslage
Der § 219a des Strafgesetzbuches (StGB) stellt werbende Handlungen hinsichtlich des Abbruchs einer Schwangerschaft unter Strafe. Bei Personen, die zugunsten eines eigenen Vermögensvorteils handeln, wird die Information darüber, dass sie einen – nach § 218a Absatz 1 bis 3 StGB straffreien – Schwangerschaftsabbruch durchführen als Straftatbestand erfasst, sofern dies öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften geschieht.


Ziel des vorliegenden „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“ ist die Verbesserung der Information für Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung ziehen sowie Rechtssicherheit für Ärztinnen, Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Gleichzeitig soll das Werbeverbot für einen Schwangerschaftsabbruch erhalten bleiben, um das Rechtsgut des ungeborenen Lebens zu schützen.


Der Gesetzesentwurf sieht dementsprechend folgende Änderungen vor:
1. Im Strafgesetzbuch (StGB) „219a (4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen 1. auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder 2. auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen.“
2. Im Schwangerschaftskonfliktgesetz „§ 13 (3) Die Bundesärztekammer führt eine Liste der Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 4 sowie der Krankenhäuser und Einrichtungen, die ihr mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches durchführen. Die Liste enthält auch Angaben über die jeweils angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs. Die Bundesärztekammer aktualisiert die Liste monatlich, veröffentlicht sie im Internet und stellt sie der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-klärung, dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und den Ländern zur Verfügung.“

Und neu „§ 13a Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch:
(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht die von der Bundesärztekammer nach § 13 Absatz 3 geführte Liste und weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch, der unter den Voraussetzun-gen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen wird. (2) Der bundesweite zentrale Notruf nach § 1 Absatz 5 Satz 1 erteilt Auskunft über die in der Liste nach § 13 Absatz 3 enthaltenen Angaben.“


Bewertung

Der Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) als Träger von bundesweit mehr als 100 Schwangerschaftsberatungsstellen engagiert sich seit über 120 Jahren für Frauen, die sich in Not und Krisensituationen befinden. Dabei setzt sich der SkF entschieden für die Stärkung, Begleitung und Beratung der Frauen bei ihren jeweiligen Lebensentscheidungen und für die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Frauen und ihre Kinder ein.
Die Entwicklung der Schwangerschaftsberatung zielte von Anfang an auf die gesellschaftliche Mitverantwortung für eine einzigartige Situation, in der eine Frau und ihr ungeborenes Kind existenziell miteinander verbunden sind. Der 1995 hart errungene Kompromiss, die sogenannte Beratungsregelung zum Schutz des ungeborenen Lebens, ist der Garant für die Unterstützung aller Beteiligten im existenziellen Schwangerschaftskonflikt. Damit ist es in Deutschland gelungen, eine Indi-vidualisierung des Schwangerschaftskonfliktes zu verhindern und die Gesellschaft mit in die Verantwortung zu nehmen.


Der nach langen politischen, gesellschaftlichen sowie juristischen Auseinandersetzungen gefundene Kompromiss zu den §§ 218 und 219 StGB beinhaltet aus Sicht des SkF wichtige Elemente zum Schutz des ungeborenen Lebens, die es zu bewahren gilt. Das Werbeverbot im § 219a StGB ist wichtiger Bestandteil dieses Gesamtkonzeptes. Der SkF ist der Auffassung, dass der § 219a StGB nicht aufgegeben werden kann, ohne die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Lebensschutz zu unterlau-fen und die Gesamtstatik der gesetzlichen Lösung zu gefährden.
In der aktuellen politischen und gesellschaftlichen Diskussion um den § 219a hätte der SkF eine untergesetzliche Lösung bevorzugt. Der SkF ist erleichtert, dass die Fraktionen von CDU/ CSU und SPD mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf einen Kompromiss gefunden haben, mit dem unter Beibe-haltung des Werbeverbotes vorhandene Informationslücken geschlossen werden können und mehr Rechtssicherheit für Ärzte, Ärztinnen und Kliniken erreicht wird.
Es ist positiv zu bewerten, dass mit dem Gesetzentwurf möglichst wenig in die bestehenden Gesetze eingegriffen werden soll. Aus der Beratungspraxis der Schwangerschaftsberatungsstellen in Trägerschaft des SkF wissen wir, dass Frauen in einer Not- und Konfliktsituation umfassende, quali-tätsgesicherte, schnellverfügbare Informationen benötigen, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Hierzu gehören auch Informationen darüber, welche Ärzte, Ärztinnen, Kliniken Schwangerschaftsabbrüche durchführen.


Den Vorschlag, das Führen und Aktualisieren von Adresslisten von Ärzten, Ärztinnen, Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche nach § 218a Absatz 1 bis 3 StGB durchführen, an eine neutrale staatliche Stelle wie die Bundesärztekammer zu binden, bewertet der SkF als richtig. Damit kommt der Staat seiner Pflicht und Verantwortung nach, das Schutzkonzept für das ungeborene Leben zu bewahren und gleichzeitig Frauen in Not- und Konfliktsituationen die angemessenen Informationen für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch zur Verfügung zu stellen. Da das Internet als Informationsquelle eine wichtige Rolle eingenommen hat, hält der SkF es für sinnvoll, dass diejenigen Stellen, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218 a Absatz 1 bis 3 StGB durchführen, diese Information seri-ös im Netz benennen dürfen. Es ist aus Sicht des SkF folgerichtig, dass vertiefende, weitergehende Informationen im Internet nur über die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zusammen mit den von der Bundesärztekammer erstellten Listen veröffentlicht werden. Ebenfalls folgerichtig ist es, dass das Hilfetelefon, das niedrigschwellig rund um die Uhr für Menschen in Not- und Konfliktsituationen erreichbar ist, in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde.


Die Ziele des § 219a, das Rechtsgut des ungeborenen Lebens zu schützen und zu verhindern, dass ein Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit verharmlost dargestellt und kommerzialisiert wird, sieht der SkF durch den Gesetzentwurf gestützt.


Wir betonen ausdrücklich, dass diese Ziele weiterhin unmissverständlich bestehen bleiben müssen. 


Dortmund, 14.02.2019


Sozialdienst katholischer Frauen
Gesamtverein e. V.
Bundesvorstand
Agnes-Neuhaus-Str. 5 44135 Dortmund
Tel. 0231 557026-23